# § 326 Abs. 1 FamFG ist auf den Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung nicht anwendbar. Für die Verlegung innerhalb der Einrichtung ist das Personal der Unterbringungseinrichtung verantwortlich. | # § 326 Abs. 1 FamFG ist auf den Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung nicht anwendbar. Für die Verlegung innerhalb der Einrichtung ist das Personal der Unterbringungseinrichtung verantwortlich. |