Änderungen

Zeile 17: Zeile 17:  
# Die Aufgaben der Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG enden mit der Zuführung des Betreuten in der Unterbringungseinrichtung.
 
# Die Aufgaben der Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG enden mit der Zuführung des Betreuten in der Unterbringungseinrichtung.
 
# § 326 Abs. 1 FamFG ist auf den Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung nicht anwendbar. Für die Verlegung innerhalb der Einrichtung ist das Personal der Unterbringungseinrichtung verantwortlich.
 
# § 326 Abs. 1 FamFG ist auf den Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung nicht anwendbar. Für die Verlegung innerhalb der Einrichtung ist das Personal der Unterbringungseinrichtung verantwortlich.
 +
 +
'''LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.07.2019, 4 T 217/19'''
 +
 +
Die örtliche zuständige Behörde hat den Betreuer gem. § 326 Abs. 1 FamFG auch bei der Verlegung  von einer genehmigten und bereits vollzogenen geschlossenen Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung zu unterstützen und erforderlichenfalls Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet.
    
==Anwendung unmittelbaren Zwangs==
 
==Anwendung unmittelbaren Zwangs==