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Die örtliche zuständige Behörde hat den Betreuer gem. § 326 Abs. 1 FamFG auch bei der Verlegung  von einer genehmigten und bereits vollzogenen geschlossenen Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung zu unterstützen und erforderlichenfalls Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet.
 
Die örtliche zuständige Behörde hat den Betreuer gem. § 326 Abs. 1 FamFG auch bei der Verlegung  von einer genehmigten und bereits vollzogenen geschlossenen Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung zu unterstützen und erforderlichenfalls Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet.
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'''LG Hannover, Beschluss vom 9.9.2019, 4 T 70/19''':
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Für die betreuungsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim besteht keine gesetzliche Grundlage. § 326 Abs. 2 FamFG kann nicht entsprechend angewendet, da die Vorschrift eine Unterbringungsmaßnahme voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.10.2000 – XII ZB 69/00, BGHZ 145, 297).
    
==Anwendung unmittelbaren Zwangs==
 
==Anwendung unmittelbaren Zwangs==

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