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| | Andernfalls muss sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1896 Abs. 4 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1899 Abs. 2 BGB). | | Andernfalls muss sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1896 Abs. 4 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1899 Abs. 2 BGB). |
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| − | Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führt außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. | + | Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen [[Aufgabenkreis|Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen entspricht. | | Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen [[Aufgabenkreis|Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen entspricht. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZB 7/19''' |
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| | + | Bei der Erweiterung des Aufgabenkreises auf “alle Angelegenheiten” gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ist audrücklich zu prüfen, ob diese Erweiterung auch erforderlich ist. |
| | + | Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. |
| | + | Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht. |
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| | ==Weitere mögliche Aufgabenkreise== | | ==Weitere mögliche Aufgabenkreise== |