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Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die [[Aufenthaltsbestimmung]] allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
 
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die [[Aufenthaltsbestimmung]] allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
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'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
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Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
    
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==
 
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==