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Bei der [[Betreuerwechsel|Übernahme]] einer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuung]] durch einen [[Berufsbetreuer]] erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden noch ein Zeitraum von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet.
 
Bei der [[Betreuerwechsel|Übernahme]] einer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuung]] durch einen [[Berufsbetreuer]] erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden noch ein Zeitraum von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet.
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==Abrechnungsmodalitäten==
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist KEIN Rumpfquartal (Altes/neues Recht) zu bilden. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft weiter. Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wird in Monatsabschnittw (Betreuungsmonate) geteilt. Nur Betreuungsmonate, die komplett nach dem Gesetzesinkraftttreten liegen, sind nach nruem Recht abzzrechnen. Alle vorherigen nach altem Recht.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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