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Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht.
 
Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 Wx 9/14'''
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# Die Tatbestände des § 10 JVEG stellen gegenüber denen des § 9 JVEG speziellere Regelungen dar und sind vorrangig zu prüfen.
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# Maßgebend für die Zuordnung einer Tätigkeit des Sachverständigen zu einem Vergütungstatbestand ist der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts, wie er vom Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannter Umstände verstanden werden durfte.
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# Die im Verfahren zur [[Verlängerung der Betreuung]] vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen ist im Zweifel kein Zeugnis über einen ärztlichen Befund i. S. v. Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern ein Gutachten i. S. v. § 9 Abs. 1 JVEG und nach einer der Honorargruppen der Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG
    
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 21.09.2016, 5 T 634/15''':
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 21.09.2016, 5 T 634/15''':