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| | http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-059.html | | http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-059.html |
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| − | ==Achtung: gesetzliche Neuregelung ab 26.2.2013 !== | + | ==Achtung: gesetzliche Neuregelung seit Juli 2017 !== |
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| − | Eine bundesgesetzliche Regelung zur Zwangsbehandlung angesichts der neueren Rechtsprechung (siehe unten) konnte nun doch sehr schnell getroffen werden. Das Bundeskabinett hat am 07.11.2012 den Entwurf einer Formulierungshilfe zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme beschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung am 20. Juni 2012 entschieden, dass es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage | + | Eine bundesgesetzliche Regelung zur Zwangsbehandlung angesichts der neueren Rechtsprechung (siehe unten) konnte nun doch sehr schnell getroffen werden. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines - bislang fehlenden - Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf. Seit Februar 2013 war in einem neuen § 1906 Abs. 3/3a BGb bestimmt worden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen kann - und wie das gerichtliche Genehmigungsverfahren aussieht. Seit Juli 2017 ist die Regelung modifiziert in einem neuen § 1906a BGB geregelt. Voraussetzung für die Einwilligung ist nun nicht mehr eine parallele Freiheitsentziehung nach § 1906 BGB, sondern ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus. |
| − | für eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine zwangsweise medizinische Behandlung des Betreuten fehlt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines - bislang fehlenden - Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf.
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| − | Mit dem beschlossenen und am 26.2.2013 in Kraft getretenen Gesetz soll durch Änderungen in § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hinreichend bestimmte Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen werden. Die ärztliche Zwangsmaßnahme soll demnach näher bezeichnet werden. Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich:
| + | Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich: |
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| | #Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen]] Betreuten in Betracht; | | #Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen]] Betreuten in Betracht; |
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| | ===Verfahrensregelungen seit 26.2.2013=== | | ===Verfahrensregelungen seit 26.2.2013=== |
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| − | Die Verfahrensregelungen zur Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme sind ausdrücklich dem Unterbringungsverfahren (§§ 312 ff FamFG) und nicht dem Betreuungsverfahren (§§ 271 ff. FamFG) zugeordnet. Damit ist klargestellt, dass Zwangsbehandlungen ausschließlich im Rahmen freiheitsentziehender Unterbringungen (und nicht etwa auch im ambulanten Bereich) zulässig sind. | + | Die Verfahrensregelungen zur Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme sind ausdrücklich dem Unterbringungsverfahren (§§ 312 ff FamFG) und nicht dem Betreuungsverfahren (§§ 271 ff. FamFG) zugeordnet. Damit ist klargestellt, dass Zwangsbehandlungen ausschließlich im Rahmen stationärer Maßnahmen (und nicht etwa auch im ambulanten Bereich) zulässig sind. |
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| | Verfahrensrechtlich gilt: | | Verfahrensrechtlich gilt: |