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Rechtsanwälte spielen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht an vielen Stellen eine Rolle.  
 
Rechtsanwälte spielen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht an vielen Stellen eine Rolle.  
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==Anwalt als Bevollmächtigter==
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Anwälte dürfen entgeltliche [[Vorsorgevollmacht]]en übernehmen, da sie vom Verbot des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 6 RDG) ausdrücklich ausgenommen sind (§ 3 BRAO). Die kostenpflichtige Tätigkeit wird in der Regel im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) übernommen.
    
==Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
 
==Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
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Betroffene sind im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] unabhängig von Ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] stets verfahrensfähig, § 275 FamFG und § 316 FamFG. Dazu gehört auch, dass für solche Verfahren wirksam ein Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt werden kann (§ 11 FamFG). Der Anwaltsvertrag wird als rechtswirksam betrachtet, einschl. des Honoraranspruchs. Und die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§§ 276 FamFG, § 317 FamFG) kann in solchen Fällen unterbleiben.
 
Betroffene sind im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] unabhängig von Ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] stets verfahrensfähig, § 275 FamFG und § 316 FamFG. Dazu gehört auch, dass für solche Verfahren wirksam ein Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt werden kann (§ 11 FamFG). Der Anwaltsvertrag wird als rechtswirksam betrachtet, einschl. des Honoraranspruchs. Und die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§§ 276 FamFG, § 317 FamFG) kann in solchen Fällen unterbleiben.