Betroffene sind im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] unabhängig von Ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] stets verfahrensfähig, § 275 FamFG und § 316 FamFG. Dazu gehört auch, dass für solche Verfahren wirksam ein Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt werden kann (§ 11 FamFG). Der Anwaltsvertrag wird als rechtswirksam betrachtet, einschl. des Honoraranspruchs. Und die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§§ 276 FamFG, § 317 FamFG) kann in solchen Fällen unterbleiben. | Betroffene sind im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] unabhängig von Ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] stets verfahrensfähig, § 275 FamFG und § 316 FamFG. Dazu gehört auch, dass für solche Verfahren wirksam ein Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt werden kann (§ 11 FamFG). Der Anwaltsvertrag wird als rechtswirksam betrachtet, einschl. des Honoraranspruchs. Und die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§§ 276 FamFG, § 317 FamFG) kann in solchen Fällen unterbleiben. |