Änderungen

420 Bytes hinzugefügt ,  08:38, 12. Okt. 2014
Zeile 278: Zeile 278:  
# Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen.
 
# Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen.
 
#Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme
 
#Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - XII ZB 305/14'''
 +
 
 +
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618).
    
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==
 
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==