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Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
 
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
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''' LG Lübeck, Beschluss vom 23.07.2014, 7 T 19/14'''
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# Eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB) ist nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig.
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# Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen.
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#Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme
    
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==
 
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==

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