Änderungen

Zeile 260: Zeile 260:  
# In einem [[Betreuungsverfahren]] darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
 
# In einem [[Betreuungsverfahren]] darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
 
# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
 
# Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen [[Anhörung]] bzw. [[Begutachtung]] nicht mit, so kann das Gericht seine [[Vorführung]] anordnen.
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 17.07.2013, XII ZB 311/12''':
 +
 +
Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]