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'''LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012, 2 T 35/12'''
 
'''LG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012, 2 T 35/12'''
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Eine [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] ist dann nicht anzuordnen, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung, in die der Betreuer zum Wohle des Betroffenen bereits eingewilligt hat, gegen den [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen durchzusetzen. Eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung des Betreuten fehlt im Betreuungsrecht. Die [[Rechtsbeschwerde]] an den BGH wird zugelassen.
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Eine [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] ist dann nicht anzuordnen, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung, in die der Betreuer zum Wohle des Betroffenen bereits eingewilligt hat, gegen den [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen durchzusetzen. Eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine [[Zwangsbehandlung]] des Betreuten fehlt im Betreuungsrecht. Die [[Rechtsbeschwerde]] an den BGH wird zugelassen.
    
'''BGH, Beschluss vom 08.08.2012, XII ZB 671/11''':  
 
'''BGH, Beschluss vom 08.08.2012, XII ZB 671/11''':  
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'''BGH, Beschluss vom 21.11.2012,  XII ZB 306/12''':
 
'''BGH, Beschluss vom 21.11.2012,  XII ZB 306/12''':
 
   
 
   
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Die Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 321 Abs. 1 FamFG in der Hauptsache ein [[Sachverständigengutachten]] zur Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme einzuholen, entfällt auch nicht in den Fällen, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die öffentliche Unterbringung ihrem Unterbringungsantrag ein ärztliches Gutachten beifügen muss.  
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Die Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 321 Abs. 1 FamFG in der Hauptsache ein [[Sachverständigengutachten]] zur Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme einzuholen, entfällt auch nicht in den Fällen, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die [[PsychKG|öffentliche Unterbringung]] ihrem Unterbringungsantrag ein ärztliches Gutachten beifügen muss.
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'''BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 665/11''':
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Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte [[Unterbringung]] im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 – juris).
    
===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut===
 
===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut===