Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 162: Zeile 162:     
Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses.
 
Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses.
      
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2011, 12 T 7607/11''':
 
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2011, 12 T 7607/11''':
    
Wird der Notar im Rahmen der Beurkundung einer [[Vorsorgevollmacht]] angewiesen, dem Bevollmächtigten eine weitere Ausfertigung der Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen, darf er sich hierüber nicht allein deshalb hinwegsetzen, weil der Vollmachtgeber zwischenzeitlich dauerhaft [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist.
 
Wird der Notar im Rahmen der Beurkundung einer [[Vorsorgevollmacht]] angewiesen, dem Bevollmächtigten eine weitere Ausfertigung der Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen, darf er sich hierüber nicht allein deshalb hinwegsetzen, weil der Vollmachtgeber zwischenzeitlich dauerhaft [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist.
 +
 +
'''LG Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12''':
 +
 +
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.
 +
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG darstellen könnten.
 +
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG.
 +
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.
 +
    
'''Rechtsprechung zur ungerechtfertigten Bereicherung'''
 
'''Rechtsprechung zur ungerechtfertigten Bereicherung'''

Navigationsmenü