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Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.
 
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.
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'''AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)''':Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können.
    
'''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,''' BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143:
 
'''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,''' BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143:

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