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==Rechtsprechung==
 
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Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] i. S. v. § 90 SGB-XII sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 74 SGB-XII (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82.
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Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] i. S. v. § 90 SGB-XII sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 74 SGB-XII (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360.
    
Es ist  nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB-XII für die Grabpflege des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 88 BSHG/§ 90 SGb-XII: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.6.1999 – 3 E 1084/99.
 
Es ist  nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB-XII für die Grabpflege des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 88 BSHG/§ 90 SGb-XII: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.6.1999 – 3 E 1084/99.

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