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Wenn ein Eilrichter einen [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] ohne vorherige [[Anhörung]] des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
 
Wenn ein Eilrichter einen [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] ohne vorherige [[Anhörung]] des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
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'''AG Mannheim, Beschluss vom 29.3.2012, Ha 2 XVII 523/11''':
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# Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß 3 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.
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# Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
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# Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis]]es "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen -nicht jedoch im eigenen Namen- [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Vollmacht widerrufen hat.
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# Hat der Bevollmächtigte im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht namens des Betroffenen Beschwerde eingelegt und wurde die Vollmacht im Rahmen des Aufgabenkreises "Widerruf von Vollmachten" durch den (vorläufigen) Betreuer widerrufen, ist der Bevollmächtigte im Hauptsacheverfahren nicht Beteiligter nach § 278 Abs 1 Nr. 3 FamFG
    
==Zeitschriftenbeiträge==
 
==Zeitschriftenbeiträge==