*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1896 Abs. 4 BGB), auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871) | *[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1896 Abs. 4 BGB), auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871) |