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| | ==Rückgabe des Betreuerausweises== | | ==Rückgabe des Betreuerausweises== |
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| − | Nach dem Ende der Betreuung, sei es durch Aufhebung oder [[Tod des Betreuten]], wie auch nach einer Betreuerentlassung infolge [[Betreuerwechsel]]s, hat der bisherige Betreuer dem [[Vormundschaftsgericht]] den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB). Üblicherweise wird auch erwartet, einen Schlussbericht einzureichen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB), obwohl dies als Abschlusstätigkeit nicht ausdrücklich im Gesetz steht. | + | Nach dem Ende der Betreuung, sei es durch Aufhebung oder [[Tod des Betreuten]], wie auch nach einer [[Betreuerentlassung]] infolge [[Betreuerwechsel]]s, hat der bisherige Betreuer dem [[Betreuungsgericht]] den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB). Üblicherweise wird auch erwartet, einen Schlussbericht einzureichen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB), obwohl dies als Abschlusstätigkeit nicht ausdrücklich im Gesetz steht. |
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| | ==Schlussbericht und Schlussrechnungslegung== | | ==Schlussbericht und Schlussrechnungslegung== |
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| − | Dieser Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung ({{Zitat de §|1890|bgb}} BGB) sind beim Vormundschaftsgericht vorzulegen ({{Zitat de §|1892|bgb}} BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB) bis zum Betreuungsende. | + | Dieser Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung ({{Zitat de §|1890|bgb}} BGB) sind beim Betreuungsgericht vorzulegen ({{Zitat de §|1892|bgb}} BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB) bis zum Betreuungsende. |
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| − | Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1854|bgb}}, {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], kann es sein, dass das Vormundschaftsgericht auf einer [[Rechnungslegung]] für die gesamte Dauer der Betreuung besteht. Das Gericht kann dies ggf. mit einem Zwangsgeld erzwingen ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB) | + | Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1854|bgb}}, {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], kann es sein, dass das Betreuungsgericht auf einer [[Rechnungslegung]] für die gesamte Dauer der Betreuung besteht. Das Gericht kann dies ggf. mit einem Zwangsgeld erzwingen ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB, § 35 FamFG) |
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| − | Soweit ein [[Gegenbetreuer]] (§{{Zitat de §|1792|bgb}} i.V.m. 1908i BGB) bestellt ist, kontrolliert dieser zunächst die Schlussrechnung, bevor sie dem [[Vormundschaftsgericht]] vorgelegt wird ({{Zitat de §|1891|bgb}} BGB). | + | Soweit ein [[Gegenbetreuer]] (§{{Zitat de §|1792|bgb}} i.V.m. 1908i BGB) bestellt ist, kontrolliert dieser zunächst die Schlussrechnung, bevor sie dem [[Betreuungsgericht]] vorgelegt wird ({{Zitat de §|1891|bgb}} BGB). |
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| | ==Vermögensherausgabe und Rechenschaft== | | ==Vermögensherausgabe und Rechenschaft== |
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| | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 197/05'''; FamRZ 2006, 574 | | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 197/05'''; FamRZ 2006, 574 |
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| − | # Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das VormG kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten. | + | # Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das BetrG kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten. |
| | # Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen. | | # Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen. |
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| | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09''': | | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09''': |
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| − | # Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Vormundschaftsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. | + | # Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Betreuungsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. |
| − | # An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB, die das Vormundschaftsgericht grundsätzlich durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen kann. | + | # An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB, die das Betreuungsgericht grundsätzlich durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen kann. |
| − | # Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen. | + | # Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Betreuungsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen. |
| − | # Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen. | + | # Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Betreuungsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen. |
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| | '''OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.11.2009, 4 U 135/08:''' | | '''OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.11.2009, 4 U 135/08:''' |
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| | Ein Betreuer hat gegen den Anspruch der Erben des verstorbenen Betreuten auf Herausgabe von Sparbüchern auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er seine behaupteten Gegenansprüche in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich im Wege einer entsprechenden Einrede geltend gemacht haben sollte. Denn in jeder nicht zulässigen Aufrechnung liegt im Zweifel die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Fehlt es etwa an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Forderung, so ist eine Umdeutung des Aufrechnungseinwandes in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zulässig und daher zu prüfen. | | Ein Betreuer hat gegen den Anspruch der Erben des verstorbenen Betreuten auf Herausgabe von Sparbüchern auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er seine behaupteten Gegenansprüche in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich im Wege einer entsprechenden Einrede geltend gemacht haben sollte. Denn in jeder nicht zulässigen Aufrechnung liegt im Zweifel die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Fehlt es etwa an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Forderung, so ist eine Umdeutung des Aufrechnungseinwandes in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zulässig und daher zu prüfen. |
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| − | '''OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2010 - 8 U 622/09-164''': | + | '''OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2010, 8 U 622/09-164''': |
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| | # Der Betreuer ist wie ein Bevollmächtigter verpflichtet, Gelder, die er bei Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. | | # Der Betreuer ist wie ein Bevollmächtigter verpflichtet, Gelder, die er bei Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. |
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| | weil der Betreuer hohe Geldbeträge in kurzen Abständen der unter Demenz in einem fortgeschrittenen Stadium leidenden Betreuten ausgehändigt hat, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben. | | weil der Betreuer hohe Geldbeträge in kurzen Abständen der unter Demenz in einem fortgeschrittenen Stadium leidenden Betreuten ausgehändigt hat, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben. |
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| − | '''KG Berlin, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.10.2011, 1 AR 13/11 ''': | + | '''KG Berlin, Beschluss vom 06.10.2011, 1 AR 13/11 ''': |
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| | Entlässt das Betreuungsgericht einen Betreuer unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Betreuers, steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen. | | Entlässt das Betreuungsgericht einen Betreuer unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Betreuers, steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen. |
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| | Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985 BGB) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als [[gesetzlicher Vertreter]] (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 Abs. 1 BGB (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a BGB oder § 4 Abs. 2 VBVG) abgegolten. | | Im übrigen lässt sich ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf die für den Betreuten geführte Korrespondenz auch auf das Eigentumsrecht des Betreuten (§ 985 BGB) begründen. Schriftstücke von Dritten (Vertragspartner des Betreuten, Bescheide von Behörden) erhält der Betreuer nicht zu seinem Eigentum, sondern nur in seiner damaligen Funktion als [[gesetzlicher Vertreter]] (vgl. dazu u.a. {{Zitat de §|131|bgb}} BGB, § 6 VwZG, § 171 ZPO). Schriftstücke, die der Betreute für den Betreuten verfasst hat, sind, sofern es sich um Kopien oder Durchschriften handelt, die sich in der Handakte des Betreuers befinden, durch den [[Aufwendungsersatz]] nach § 1835 Abs. 1 BGB (ggf. in pauschalierter Form des § 1835a BGB oder § 4 Abs. 2 VBVG) abgegolten. |
| | [[Bild:Akten.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Akten.jpg|200px|right]] |
| − | Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840 BGB. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des VormG (§ 34 FGG) gewahr werden kann. | + | Nicht zum Herausgabeanspruch gehört freilich die Korrespondenz des bisherigen Betreuers mit dem [[Vormundschaftsgericht]], also neben den [[Betreuervergütung|Vergütungsanträgen]] in eigener Sache die [[Jahresbericht]]e und [[Rechnungslegung]] nach § 1840 BGB. Hierbei geht es nicht um die [[gesetzliche Vertretung]] des Betreuten, sondern um [[Betreuerpflichten]] ggü. dem VormG bzw. eigene Ansprüche des Betreuers. Dies ist auch unschädlich, da der Anspruchsberechtigte dieses Schriftwechsels durch Einsicht in die Akte des BetrG (§ 13 FamFG) gewahr werden kann. |
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| | Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt. | | Für Betreuer empfiehlt sich, von Anbeginn einer Betreuung die Führung von Handakten zu trennen, in eine Akte, die die Angelegenheiten des Betreuten umfasst und bei Bedarf an den Anspruchsberechtigten herauszugeben wäre und in eine, die die eigenen Angelegenheiten des Betreuers und seine Berichtspflichten umfasst und die auch nach Amtsende beim Betreuer verbleibt. |
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| | Soweit der Betreuer sich auf diese [[Rechnungslegung]]en bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151). | | Soweit der Betreuer sich auf diese [[Rechnungslegung]]en bezieht, soll, von konkreten Anlässen angesehen, keine Pflicht mehr bestehen, die anlässlich der Jahresrechnungslegungen vorgelegten und vom Gericht zurück gegebenen Belege erneut vorzulegen (Staudinger/Engler aaO Rz 24; DIV-Gutachten DAVorm 1982, 151). |
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| − | Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. § 34 FGG beim [[Vormundschaftsgericht]] jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben. | + | Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Einsicht des Anspruchsberechtigten gem. § 13 FamFG beim [[Vormundschaftsgericht]] jederzeit möglich; dazu zählt auch die Möglichkeit, Kopien der Jahresrechnungen anzufertigen. Es ist aber in der Praxis sehr unüblich, dass das Gericht die den Jahresrechnungen beigefügten Belege selbst in Kopie seiner Betreuungsakte hinzugefügt hat. Nahezu der gesamte Geldverkehr ist heutzutage mit Belegen verknüpft, aus der sich die Rechtmäßigkeit von Zahlungseingängen (z.B. Bewilligungsbescheide, Vergleiche usw.) und Zahlungsausgängen (Rechnungen, Rückforderungsbescheide usw.) ergeben. |
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| | Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. § 1833 BGB auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach § 1837 Abs. 2, BGB § 1842 BGB aufgrund des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. | | Allein aus der Rechnungslegung selbst ist es dem Anspruchsberechtigten in der Regel – mit Ausnahme ganz krasser Fälle offenkundiger Untreue - nicht möglich, auf Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vorgänge zu schließen. Er bliebe auf die Sorgfältigkeit des die Rechnungslegung prüfenden Gerichtes angewiesen und hätte de facto keine Möglichkeit, den ehemaligen Betreuer wegen Fehlern in der Vermögensverwaltung gem. § 1833 BGB auf Schadensersatz anzugehen noch das Gericht wegen mangelhafter [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] nach § 1837 Abs. 2, BGB § 1842 BGB aufgrund des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. |
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| | Eine Erleichterung böte allein der Bezug auf die dem Vormundschaftsgericht gelegte jährliche Rechnung (§ 1890 S. 2 BGB). Diese Bezugnahme ist eben nicht möglich, da eine solche Rechnungslegung nicht geführt wurde. | | Eine Erleichterung böte allein der Bezug auf die dem Vormundschaftsgericht gelegte jährliche Rechnung (§ 1890 S. 2 BGB). Diese Bezugnahme ist eben nicht möglich, da eine solche Rechnungslegung nicht geführt wurde. |
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| − | Aus der Sicht des Betreuers führte dies dazu, dass die „ehemals befreiten Vormünder nun rückwirkend ihre Befreiung verlieren würden". Nach Ende der Betreuung stünden manche befreiten Betreuer schlechter da als die nicht befreiten: Diese könnten Bezug nehmen auf die in der Betreuungsakte befindliche - und geprüfte - fortlaufende jährliche Rechnungslegung und müssten nur noch für den Zeitraum vom Ende der letzten Rechnungslegung bis zum Todestag ihre Rechnung legen. Die befreiten Betreuer hingegen sehen sich vor der Aufgabe, die Vermögensverwaltung eines u. U. langen Zeitraumes rückwirkend zu verzeichnen. Nach einer weiteren Ansicht würde dies dem Sinn der Befreiung im Rahmen der periodischen Rechnungslegung zuwiderlaufen und diese letztlich aushöhlen. | + | Aus der Sicht des Betreuers führte dies dazu, dass die „ehemals befreiten Betreuer nun rückwirkend ihre Befreiung verlieren würden". Nach Ende der Betreuung stünden manche befreiten Betreuer schlechter da als die nicht befreiten: Diese könnten Bezug nehmen auf die in der Betreuungsakte befindliche - und geprüfte - fortlaufende jährliche Rechnungslegung und müssten nur noch für den Zeitraum vom Ende der letzten Rechnungslegung bis zum Todestag ihre Rechnung legen. Die befreiten Betreuer hingegen sehen sich vor der Aufgabe, die Vermögensverwaltung eines u. U. langen Zeitraumes rückwirkend zu verzeichnen. Nach einer weiteren Ansicht würde dies dem Sinn der Befreiung im Rahmen der periodischen Rechnungslegung zuwiderlaufen und diese letztlich aushöhlen. |
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| | Es liegt nahe, hier einen Irrtum des Gesetzgebers anzunehmen. Warum werden bestimmte Betreuer trügerisch von einer Pflicht befreit, von der sie nach Ende der Betreuung wieder eingeholt werden? Zumindest auf den ersten Blick handelt es sich um einander widersprechende Normen. | | Es liegt nahe, hier einen Irrtum des Gesetzgebers anzunehmen. Warum werden bestimmte Betreuer trügerisch von einer Pflicht befreit, von der sie nach Ende der Betreuung wieder eingeholt werden? Zumindest auf den ersten Blick handelt es sich um einander widersprechende Normen. |
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| | # Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes gemäß § 1890 BGB dem Mündel über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt. | | # Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes gemäß § 1890 BGB dem Mündel über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt. |
| − | # Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluß seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt. | + | # Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluss seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt. |
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| | ===Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen" === | | ===Vergleich „Rechenschaft ablegen" - „Rechnung legen" === |
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| | grundsätzlich auf seine gesamte Amtsdauer erstreckt. | | grundsätzlich auf seine gesamte Amtsdauer erstreckt. |
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| − | In den Motiven des historischen Gesetzgebers des BGB zum damaligen § 1700 BGB-Eentwurf Erste Lesung (jetzt § 1890 BGB) wird bereits die Bedeutung der (Schluss-)Rechnungslegung betont; es bestehe besonders ein Bedürfnis auf „gerichtliche Prüfung der Schlussrechnung seitens des ehemaligen Mündels". Auf die Rechenschaftspflicht wird nicht näher eingegangen. Dass die Pflicht zur (Schluss-)Rechnungslegung sich an den Formvorschriften der periodischen Rechnungslegung orientiert (§ 1687 BGB-E Erste Lesung) und sich rückwirkend für die gesamte Dauer der Vormundschaft erstreckt, wird von den Autoren der Motive als selbstverständlich vorausgesetzt. | + | In den Motiven des historischen Gesetzgebers des BGB zum damaligen § 1700 BGB-Entwurf Erste Lesung (jetzt § 1890 BGB) wird bereits die Bedeutung der (Schluss-)Rechnungslegung betont; es bestehe besonders ein Bedürfnis auf „gerichtliche Prüfung der Schlussrechnung seitens des ehemaligen Mündels". Auf die Rechenschaftspflicht wird nicht näher eingegangen. Dass die Pflicht zur (Schluss-)Rechnungslegung sich an den Formvorschriften der periodischen Rechnungslegung orientiert (§ 1687 BGB-E Erste Lesung) und sich rückwirkend für die gesamte Dauer der Vormundschaft erstreckt, wird von den Autoren der Motive als selbstverständlich vorausgesetzt. |
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| | Das Argument des gesetzgeberischen Irrtums lässt sich auch aus jüngerer historischer Sicht entkräften: Die Befreiungsvorschrift des § 1857 a BGB ist erst durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969 eingeführt worden. Die Befreiungsvorschrift für Betreuer (§ 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB) ist mit dem [[Betreuungsgesetz]] vom 12.9.1990 eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat beide Gelegenheiten zur Klarstellung, dass die Verpflichtungen aus § 1890 BGB für befreite [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] nicht gelten sollen, nicht genutzt. Für die weitere Annahme, dass ein gesetzgeberischer Irrtum vorliegen könnte, bleibt daher kein Raum. | | Das Argument des gesetzgeberischen Irrtums lässt sich auch aus jüngerer historischer Sicht entkräften: Die Befreiungsvorschrift des § 1857 a BGB ist erst durch das Nichtehelichengesetz vom 19.8.1969 eingeführt worden. Die Befreiungsvorschrift für Betreuer (§ 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB) ist mit dem [[Betreuungsgesetz]] vom 12.9.1990 eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat beide Gelegenheiten zur Klarstellung, dass die Verpflichtungen aus § 1890 BGB für befreite [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] nicht gelten sollen, nicht genutzt. Für die weitere Annahme, dass ein gesetzgeberischer Irrtum vorliegen könnte, bleibt daher kein Raum. |
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| | Eine Rechenschaftslegungspficht für Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern normiert § 1698 Abs. 1 BGB. Die Vorschriften zur elterlichen Sorge enthalten zwar Elternpflichten zur Vermögensverwaltung (z. B. § 1642 BGB), jedoch keine Pflichten, periodische Rechnung abzulegen. Damit sind Eltern bei Ende der gesetzlichen Vertretung für ihre Kinder in die gleiche Lage gestellt, wie befreite Betreuer am Ende der Betreuung. Dabei mutet es der Gesetzgeber den Eltern - zumindest theoretisch - zu, eine rückwirkende Rechenschaft für die Dauer einer 18jährigen Vermögensverwaltung abzulegen. | | Eine Rechenschaftslegungspficht für Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern normiert § 1698 Abs. 1 BGB. Die Vorschriften zur elterlichen Sorge enthalten zwar Elternpflichten zur Vermögensverwaltung (z. B. § 1642 BGB), jedoch keine Pflichten, periodische Rechnung abzulegen. Damit sind Eltern bei Ende der gesetzlichen Vertretung für ihre Kinder in die gleiche Lage gestellt, wie befreite Betreuer am Ende der Betreuung. Dabei mutet es der Gesetzgeber den Eltern - zumindest theoretisch - zu, eine rückwirkende Rechenschaft für die Dauer einer 18jährigen Vermögensverwaltung abzulegen. |
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| − | Mit der Einführung der Befreiung von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung sollte die Amtsführung des Betreuers vereinfacht werden; sie sollte mit Rücksicht auf familiäre Bindungen und Vertrauen auf ein Minimum an wiederkehrender Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht zurückgeführt werden. Wenn es dem Gesetzgeber darum gegangen wäre, bestimmten gesetzlichen Vertretern des bürgerlichen Rechtes durch Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung eine Erleichterung ihrer Nachweispflicht zu verschaffen, so hätte es nahe gelegen, bei den Eltern als grundrechtlich besonders geschützte gesetzliche Vertreter (Art. 6 Abs. 2 GG, 1629 Abs. 1 BGB) zu beginnen. Dies ist unterblieben. Was für Eltern gilt - nämlich eine unbestrittene Verpflichtung zur Rechenschaftslegung - muss selbstverständlich auch für die anderen Typen gesetzlicher Vertreter gelten. | + | Mit der Einführung der Befreiung von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung sollte die Amtsführung des Betreuers vereinfacht werden; sie sollte mit Rücksicht auf familiäre Bindungen und Vertrauen auf ein Minimum an wiederkehrender Kontrolle durch das Betreuungsgericht zurückgeführt werden. Wenn es dem Gesetzgeber darum gegangen wäre, bestimmten gesetzlichen Vertretern des bürgerlichen Rechtes durch Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung eine Erleichterung ihrer Nachweispflicht zu verschaffen, so hätte es nahe gelegen, bei den Eltern als grundrechtlich besonders geschützte gesetzliche Vertreter (Art. 6 Abs. 2 GG, 1629 Abs. 1 BGB) zu beginnen. Dies ist unterblieben. Was für Eltern gilt - nämlich eine unbestrittene Verpflichtung zur Rechenschaftslegung - muss selbstverständlich auch für die anderen Typen gesetzlicher Vertreter gelten. |
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| | ===Rechtsnatur des Anspruches auf Rechenschaftslegung === | | ===Rechtsnatur des Anspruches auf Rechenschaftslegung === |
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| | Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben. Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes, sie kann nur vom [[Vormundschaftsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1908i Abs. 1, § 1837 Abs. 3 BGB, § 33 FGG). | | Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben. Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes, sie kann nur vom [[Vormundschaftsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1908i Abs. 1, § 1837 Abs. 3 BGB, § 33 FGG). |
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| − | Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die [[Aufsicht|Kontrollbefugnisse]] des Vormundschaftsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer Amtspflichtverletzung des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Vormundschaftsgerichtes (§ 1908 i Abs. 1, § 1837 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der Schlussrechnung wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen. | + | Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die [[Aufsicht|Kontrollbefugnisse]] des Betreuungsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer Amtspflichtverletzung des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Betreuungsgerichtes (§ 1908 i Abs. 1, § 1837 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der Schlussrechnung wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen. |
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| | Betreuer ohne einen [[Aufgabenkreis]] zur [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] werden eine Rechenschaft gem. §§ 1890, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als gesetzliche Vertreter waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden. | | Betreuer ohne einen [[Aufgabenkreis]] zur [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] werden eine Rechenschaft gem. §§ 1890, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als gesetzliche Vertreter waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden. |
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| | *'''OLG München, Beschluss vom 09.08.2006, {{Rspr|33 Wx 249/05}}, BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650 = BtMan 2006, 217:''' | | *'''OLG München, Beschluss vom 09.08.2006, {{Rspr|33 Wx 249/05}}, BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650 = BtMan 2006, 217:''' |
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| − | 1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05).
| + | # Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05). |
| − | 2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
| + | # Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten. |
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| | * '''OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2006, {{Rspr|3 W 1823/06}}, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483:''' | | * '''OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2006, {{Rspr|3 W 1823/06}}, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483:''' |
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| | * '''Landgericht Duisburg, Beschluss vom 02.02.2006, {{Rspr|12 T 305/05}}, BtPrax 2006, 115''' (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss vom 12.4.2006, {{Rspr|5 T 59/06}}): | | * '''Landgericht Duisburg, Beschluss vom 02.02.2006, {{Rspr|12 T 305/05}}, BtPrax 2006, 115''' (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss vom 12.4.2006, {{Rspr|5 T 59/06}}): |
| − | : Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer [[Notgeschäftsführung]] unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte. | + | : Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Betreuungsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer [[Notgeschäftsführung]] unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte. |
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| | * '''Landgericht Stendal, Beschluss vom 16.03.2006, {{Rspr|25 T 258/05}}, BtPrax 2006, 234 = FamRZ 2006, 1063 = NJW-RR 2006, 1085 = BtMan 2006, 215:''' | | * '''Landgericht Stendal, Beschluss vom 16.03.2006, {{Rspr|25 T 258/05}}, BtPrax 2006, 234 = FamRZ 2006, 1063 = NJW-RR 2006, 1085 = BtMan 2006, 215:''' |
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| | *Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, [[BtPrax]] 1996, 88 | | *Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, [[BtPrax]] 1996, 88 |
| | *Pardey: Vermögensherausgabe und [[Rechnungslegung]]; DAVorm 1987, 415 | | *Pardey: Vermögensherausgabe und [[Rechnungslegung]]; DAVorm 1987, 415 |
| − | *Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, [[BtPrax]] 1996, 52 | + | *Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, [[BtPrax]] 1996, 52 |
| | *Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167 | | *Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167 |
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