====Rechtsmittel gegen Zwangsgeldandrohung und Festsetzung====
====Rechtsmittel gegen Zwangsgeldandrohung und Festsetzung====
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[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§ 20 I FGG, ab 1.9.2009 §§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 57 I Nr. 6 FGG, §§ 59, 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung (§ 24 I Nr. 1 FGG; ab 1.9.2009 nur noch eine Kann-Regelung, siehe § 64 Abs. 3 FamFG).
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[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG).