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==Fazit==
 
==Fazit==
 
Insgesamt dürfte eine Erbeinsetzung zugunsten des Betreuers zumindest immer den Geruch der unzulässigen Beeinflussung beinhalten. Es ist daher jedem Betreuer geraten, von derartigen Gedanken Abstand zu nehmen. Sollte wirklich ein Betreuer den ernstlichen Willen haben, den Betreuer zum Erben einzusetzen, sollte der Betreuer dies nicht aktiv unterstützen, auf jeden Fall zu einer notariellen Beurkundung des Testamentes raten und den Notar, soweit bekannt, von der [[Betreuerbestellung]] in Kenntnis setzen, um diesem die Möglichkeit einer korrekten Prüfung des [[freier Wille|Willens]] und der [[Geschäftsfähigkeit]] des Testators zu ermöglich (§§ 11, 17 Beurkundungsgesetz).
 
Insgesamt dürfte eine Erbeinsetzung zugunsten des Betreuers zumindest immer den Geruch der unzulässigen Beeinflussung beinhalten. Es ist daher jedem Betreuer geraten, von derartigen Gedanken Abstand zu nehmen. Sollte wirklich ein Betreuer den ernstlichen Willen haben, den Betreuer zum Erben einzusetzen, sollte der Betreuer dies nicht aktiv unterstützen, auf jeden Fall zu einer notariellen Beurkundung des Testamentes raten und den Notar, soweit bekannt, von der [[Betreuerbestellung]] in Kenntnis setzen, um diesem die Möglichkeit einer korrekten Prüfung des [[freier Wille|Willens]] und der [[Geschäftsfähigkeit]] des Testators zu ermöglich (§§ 11, 17 Beurkundungsgesetz).
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==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==
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Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).
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[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/zivilrecht/692-heimtraeger-kann-erbe-sein Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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