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'''BGH, Beschluss vom 09.07.1980, V ZB 16/79'''; BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109 = DNotZ 1981, 111 = ZMR 1981, 54:
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'''BGH, Beschluss vom 09.07.1980, V ZB 16/79'''; BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109 = DNotZ 1981, 111 = ZMR 1981, 54 = MDR 1981, 37 = JR 1981, 281 = WM 1980, 1193 = Rpfleger 1980, 463 = DB 1980, 2234:
    
Im Fall einer Schenkung von Wohnungseigentum von seiten des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen ist die Frage, ob die Schenkung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen. Sofern mit der Übertragung des dinglichen Rechts rechtliche Nachteile verbunden sind, ist deshalb auch dann, wenn der schuldrechtliche Vertrag dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der gesetzliche Vertreter nicht etwa im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Auflassung zu genehmigen.  
 
Im Fall einer Schenkung von Wohnungseigentum von seiten des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen ist die Frage, ob die Schenkung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen. Sofern mit der Übertragung des dinglichen Rechts rechtliche Nachteile verbunden sind, ist deshalb auch dann, wenn der schuldrechtliche Vertrag dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der gesetzliche Vertreter nicht etwa im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Auflassung zu genehmigen.  

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