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Wird ein allein mit der Betroffenen bestehendes Mietverhältnis mit Genehmigung des Betreuungsgerichts durch den Betreuer gekündigt, so ist der ebenfalls in der Wohnung lebende Sohn der Betroffenen zur Beschwerde gegen die Genehmigung nicht befugt. Auch seine Erbenstellung nach dem zwischenzeitlichen Tod der Betroffenen ändert hierdran nichts.
 
Wird ein allein mit der Betroffenen bestehendes Mietverhältnis mit Genehmigung des Betreuungsgerichts durch den Betreuer gekündigt, so ist der ebenfalls in der Wohnung lebende Sohn der Betroffenen zur Beschwerde gegen die Genehmigung nicht befugt. Auch seine Erbenstellung nach dem zwischenzeitlichen Tod der Betroffenen ändert hierdran nichts.
      
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.11.2009, 1 W 225/09''':
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.11.2009, 1 W 225/09''':
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Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.
 
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.
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'''LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, L 13 AS 22/12 B ER''':
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# Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
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# Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln.
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# Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht.
    
==Literatur zu § 1907 BGB==
 
==Literatur zu § 1907 BGB==

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