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600 Bytes hinzugefügt ,  19:37, 18. Mär. 2012
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Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der [[Betreuervergütung]], da § 1836c BGB auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilferechtes verweist.
 
Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der [[Betreuervergütung]], da § 1836c BGB auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilferechtes verweist.
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=Mitteilung von Veränderungen==
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Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer unaufgefordert mitzuteilen (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem Girokonto eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige Betreuer sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen, da sie sonst selbst anstelle der Bank rückzahlungspflichtig sind.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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