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Die Ergänzungsbetreuung endet nicht kraft Gesetzes mit der Erledigung des Rechtsgeschäftes, an der der eigentliche Betreuer verhindert war bzw. mit dessen Wiederherstellung der [[Geschäftsfähigkeit]]. Die Ergänzungsbetreuung ist daher gem. § 1908d Abs. 1 BGB ausdrücklich aufzuheben. Zum [[Betreuungsverfahren]] siehe § 294 FamFG.
 
Die Ergänzungsbetreuung endet nicht kraft Gesetzes mit der Erledigung des Rechtsgeschäftes, an der der eigentliche Betreuer verhindert war bzw. mit dessen Wiederherstellung der [[Geschäftsfähigkeit]]. Die Ergänzungsbetreuung ist daher gem. § 1908d Abs. 1 BGB ausdrücklich aufzuheben. Zum [[Betreuungsverfahren]] siehe § 294 FamFG.
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===Sonderfall Behinderte im Haushalt der Eltern===
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Sozialämter wollen künftig volljährigen behinderten Kindern, die bei ihren Eltern wohnen, in vielen Fällen keine Kosten für die Unterkunft zahlen und so öffentliche Gelder einsparen. Möglich macht das ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R. Das Gericht entschied, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt, wenn Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben und tatsächlich keine eigenen Einkünfte für die Unterkunft aufwenden, weil "aus einem Topf" gewirtschaftet wird.
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Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können.
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Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämterzukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen.
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'''Ergänzungsbetreuer einsetzen '''
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Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes "In-sich-Geschäft" vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist, Verträge unterschreiben darf und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist.
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In einem weiteren Urteil des BSG vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – wurden zwar grundsätzlich Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für zulässig erachtet. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer seines Sohnes abgeschlossener Mietvertrag nicht anerkannt, weil mangels Bindungswillen dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Mietforderungen seines Vaters ausgesetzt war.
    
==Tatsächliche Verhinderung des Betreuers==
 
==Tatsächliche Verhinderung des Betreuers==

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