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2.708 Bytes hinzugefügt ,  10:52, 14. Mär. 2012
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==Abschluss von Mietverträgen==
 
==Abschluss von Mietverträgen==
Der Abschluss von Mietverträgen fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes). Die Ziff. 5 des § 1822 BGB gilt (über § 1908i BGB) nicht für Betreuer. Nach § 1907 Abs. 3 BGB sind nur solche Dauerschuldverträge zu genehmigen, die über mehr als 4 Jahre laufen (und vorher nicht ohne Probleme kündbar sind). Unter diese Regelung fallen die üblichen unbefristeten Mietverträge nicht.
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Der Abschluss von Mietverträgen fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Die Ziff. 5 des § 1822 BGB gilt (über § 1908i BGB) nicht für Betreuer. Nach § 1907 Abs. 3 BGB sind nur solche Dauerschuldverträge zu genehmigen, die über mehr als 4 Jahre laufen (und vorher nicht ohne Probleme kündbar sind). Unter diese Regelung fallen die üblichen unbefristeten Mietverträge nicht.
    
Der Betreuer ist auch ggü. dem Vermieter des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
 
Der Betreuer ist auch ggü. dem Vermieter des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
    
Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten jedoch vermieten, braucht er eine gerichtliche Genehmigung nach § 1907 Abs. 3 BGB (Landgericht Wuppertal FamRZ 2007, 1269).
 
Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten jedoch vermieten, braucht er eine gerichtliche Genehmigung nach § 1907 Abs. 3 BGB (Landgericht Wuppertal FamRZ 2007, 1269).
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===Sonderfall Behinderte im Haushalt der Eltern===
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Sozialämter wollen künftig volljährigen behinderten Kindern, die bei ihren Eltern wohnen, in vielen Fällen keine Kosten für die Unterkunft zahlen und so öffentliche Gelder einsparen. Möglich macht das ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R. Das Gericht entschied, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt, wenn Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben und tatsächlich keine eigenen Einkünfte für die Unterkunft aufwenden, weil "aus einem Topf" gewirtschaftet wird.
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Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können.
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Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämterzukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen.
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'''Ergänzungsbetreuer einsetzen '''
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Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes "In-sich-Geschäft" vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist, Verträge unterschreiben darf und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist.
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In einem weiteren Urteil des BSG vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – wurden zwar grundsätzlich Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für zulässig erachtet. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein zwischen dem Vater und dem Ergänzungsbetreuer seines Sohnes abgeschlossener Mietvertrag nicht anerkannt, weil mangels Bindungswillen dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Das Gericht ging davon aus, dass der Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Mietforderungen seines Vaters ausgesetzt war.
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Die Eltern wiederum müssen die Mieteinnahmen beim Finanzamt versteuern. In einer Mietwohnung müssen die Eltern zusätzlich die Genehmigung des Vermieters vorlegen, dass die Untervermietung zulässig ist.
    
==Kontrolle von Heizungsanlagen==
 
==Kontrolle von Heizungsanlagen==

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