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[http://www.lebenshilfe-bremervoerde.de/verein/rechtsratgeber/detailansicht/artikel/beide_elternteile_als_betreuer_eines_erwachsenen_behinderten_kindes.html Landgericht Stade am 19. 11. 2004 unter dem Geschäftszeichen 9 T 258/04 zur genannten Problematik]
 
[http://www.lebenshilfe-bremervoerde.de/verein/rechtsratgeber/detailansicht/artikel/beide_elternteile_als_betreuer_eines_erwachsenen_behinderten_kindes.html Landgericht Stade am 19. 11. 2004 unter dem Geschäftszeichen 9 T 258/04 zur genannten Problematik]
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'''LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2008, 719 = BtMan 2008, 100 (Ls)''';
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Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem vorliegenden Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprtiche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gernaß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist.
    
LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, 2 T 220/10: Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.
 
LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, 2 T 220/10: Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.