LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, 2 T 220/10: Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können. | LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, 2 T 220/10: Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können. |