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Es ist regelmäßig angezeigt, daß die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  
 
Es ist regelmäßig angezeigt, daß die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.1997, 25 Sa 7/97''', Rpfleger 1997, 426:
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.1997, 25 Sa 7/97''', Rpfleger 1997, 426 = NJW-RR 1998, 1704:
    
Über die gerichtliche Abgabe oder Übernahme einer Betreuung hat der Richter und nicht der [[Rechtspfleger]] zu entscheiden (gegen OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 244).  
 
Über die gerichtliche Abgabe oder Übernahme einer Betreuung hat der Richter und nicht der [[Rechtspfleger]] zu entscheiden (gegen OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 244).