Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen gegebenenfalls bestehenden Anwaltszwang erstrecken (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2010, 1297 = FamRZ 2010, 1425). Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (im Anschluss an BAG, NZA 2003, 1087 = ZIP 2003, 1850 zu § 9V 3 und 4 ArbGG). | Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen gegebenenfalls bestehenden Anwaltszwang erstrecken (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2010, 1297 = FamRZ 2010, 1425). Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (im Anschluss an BAG, NZA 2003, 1087 = ZIP 2003, 1850 zu § 9V 3 und 4 ArbGG). |