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dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext
 
dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext
 
für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen (nach neuem Recht) kennt.
 
für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen (nach neuem Recht) kennt.
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'''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10''', BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 = Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143:
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Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist.
    
====Neue Beschwerdewerte====
 
====Neue Beschwerdewerte====