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'''BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999, 1 BvR 122/94''', FamRZ 2000, 414 = NJWE-FER 2000, 150
 
'''BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999, 1 BvR 122/94''', FamRZ 2000, 414 = NJWE-FER 2000, 150
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Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, wenn für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s keine angemessene Entschädigung gewährt wird. Eine solche Handhabung ist auch mit dem Gleichheitssatz unvereinbar.
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Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, wenn für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG (jetzt § 276 FamFG) durch einen Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s keine angemessene Entschädigung gewährt wird. Eine solche Handhabung ist auch mit dem Gleichheitssatz unvereinbar.
    
'''OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2000, 16 Wx 113/00''', OLGR 2001, 192 = FamRZ 2001, 1400
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2000, 16 Wx 113/00''', OLGR 2001, 192 = FamRZ 2001, 1400
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Einem Betreuungsverein steht für die Tätigkeit eines seiner Mitarbeiter als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache ein Vergütungsanspruch zu.
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Einem [[Betreuungsverein]] steht für die Tätigkeit eines seiner Mitarbeiter als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache ein Vergütungsanspruch zu.
    
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2002, 15 WF 106/00''', FGPrax 2003, 26 = FamRZ 2003, 882 = Rpfleger 2003, 126
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2002, 15 WF 106/00''', FGPrax 2003, 26 = FamRZ 2003, 882 = Rpfleger 2003, 126
    
# Diee Bestimmung des § 1908e BGB (jetzt § 7 VBVG) ist auf Fälle der gesetzlich nicht geregelten "Vereinsverfahrenspflegschaft" entsprechend anwendbar.
 
# Diee Bestimmung des § 1908e BGB (jetzt § 7 VBVG) ist auf Fälle der gesetzlich nicht geregelten "Vereinsverfahrenspflegschaft" entsprechend anwendbar.
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# Ist der angestellte Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s im Rahmen dieser Tätigkeit zum Verfahrenspfleger bestellt worden, kann der Betreuungsverein die auf die Verfahrenspflegschaft entfallende Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche in eigenem Namen geltend machen.
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# Ist der angestellte Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s im Rahmen dieser Tätigkeit zum Verfahrenspfleger bestellt worden, kann der [[Betreuungsverein]] die auf die Verfahrenspflegschaft entfallende Vergütungs- und [[Aufwendungsersatz]]ansprüche in eigenem Namen geltend machen.
    
==Betreuungsbehörde und Verfahrenspfleger==
 
==Betreuungsbehörde und Verfahrenspfleger==

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