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gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über  
 
gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über  
 
das Gutachten spricht.
 
das Gutachten spricht.
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'''BGH, Beschluss vom 29.06.2011, XII ZB 19/11''', BeckRS 2011, 20023 = MDR 2011, 1132 =
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BtPrax 2011, 211 = FamRZ 2011, 1577 = http://lexetius.com/2011,3635:
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# Ein Verfahrenspfleger ist im Betreuungsverfahren dann zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden.
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# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tat-sächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10). Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestel-lung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter.
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'''BGH, Beschluss vom 28.09.2011, XII ZB 16/11'''
 
'''BGH, Beschluss vom 28.09.2011, XII ZB 16/11'''

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