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Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen.  
 
Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen einzuholen.  
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2010 - 3 W 549/10''':
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Bei unvertretbarer Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit bleiben seine Vergütungsansprüche bestehen. Wird ein Sachverständiger mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und werden dadurch zugleich seine gutachterlichen Leistungen unverwertbar, so geht er seines Entschädigungsanspruchs jedenfalls verlustig, wenn er die Unverwertbarkeit des Gutachtens bewusst
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herbeigeführt hat, etwa weil er sich im Prozess parteilich verhalten hat und deshalb mit Erfolg abgelehnt worden ist. Erweist sich jedoch die dem Ablehnungsgesuch der Partei stattgebende gerichtliche Entscheidung als nicht vertretbar, geht der Sachverständige seines Vergütungsanspruchs keinesfalls verlustig. Insoweit hat er eine etwaige Unverwertbarkeit seiner Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht.
    
'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 138/10''':
 
'''BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 138/10''':
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Von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
 
Von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
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'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 383/10''', MDR 2010, 1264:
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'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 383/10''', MDR 2010, 1264 =  NJW 2011, 520 = FGPrax 2010, 317 (Ls.) = FamRZ 2010, 1726:
    
# Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im [[Unterbringungsverfahren]] gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
 
# Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im [[Unterbringungsverfahren]] gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
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#Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.
 
#Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.
 
# Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.  
 
# Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.  
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2010 - 3 W 549/10''':
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Bei unvertretbarer Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit bleiben seine
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Vergütungsansprüche bestehen. Wird ein Sachverständiger mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und werden
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dadurch zugleich seine gutachterlichen Leistungen unverwertbar, so geht er seines Entschädigungsanspruchs
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jedenfalls verlustig, wenn er die Unverwertbarkeit des Gutachtens bewusst
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herbeigeführt hat, etwa weil er sich im Prozess parteilich verhalten hat und deshalb mit
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Erfolg abgelehnt worden ist. Erweist sich jedoch die dem Ablehnungsgesuch der Partei stattgebende
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gerichtliche Entscheidung als nicht vertretbar, geht der Sachverständige seines Vergütungsanspruchs
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keinesfalls verlustig. Insoweit hat er eine etwaige Unverwertbarkeit seiner
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Leistungen schon nicht adäquat kausal verursacht.
      
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':
 
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':

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