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750 Bytes hinzugefügt ,  09:33, 13. Okt. 2011
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Auch in einer mangels Gleichartigkeit der Forderung unzulässigen Aufrechnung kann eine Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht zu sehen sein.
 
Auch in einer mangels Gleichartigkeit der Forderung unzulässigen Aufrechnung kann eine Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht zu sehen sein.
 
Ein Betreuer hat gegen den Anspruch der Erben des verstorbenen Betreuten auf Herausgabe von Sparbüchern auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er seine behaupteten Gegenansprüche in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich im Wege einer entsprechenden Einrede geltend gemacht haben sollte. Denn in jeder nicht zulässigen Aufrechnung liegt im Zweifel die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Fehlt es etwa an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Forderung, so ist eine Umdeutung des Aufrechnungseinwandes in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zulässig und daher zu prüfen.
 
Ein Betreuer hat gegen den Anspruch der Erben des verstorbenen Betreuten auf Herausgabe von Sparbüchern auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er seine behaupteten Gegenansprüche in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich im Wege einer entsprechenden Einrede geltend gemacht haben sollte. Denn in jeder nicht zulässigen Aufrechnung liegt im Zweifel die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Fehlt es etwa an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Forderung, so ist eine Umdeutung des Aufrechnungseinwandes in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zulässig und daher zu prüfen.
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'''OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2010 - 8 U 622/09-164''':
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# Der Betreuer ist wie ein Bevollmächtigter verpflichtet, Gelder, die er bei Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.
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# Er trägt, wie ein Beauftragter, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die erlangten Gelder bestimmungsgemäß verwendet hat.
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# Gelingt dem Betreuer der Nachweis (s. Nr. 2), kann der geltend gemachte Anspruch (s. Nr. 1) als Schadensersatz gerechtfertigt sein,
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weil der Betreuer hohe Geldbeträge in kurzen Abständen der unter Demenz in einem fortgeschrittenen Stadium leidenden Betreuten ausgehändigt hat, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben.
    
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==

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