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Die [[Betreuerbestellung]] mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]] sowie der [[Vermögenssorge]] ist bei einer Demenzerkrankung, Bluthochdruck und einer Zuckerkrankheit gerechtfertigt, wenn der Betroffene Einkäufe tätigt, ohne die Sinnhaftigkeit des Erwerbs sowie die entstehenden finanziellen Verpflichtungen und ihre Auswirkungen auf die persönliche Finanzsituation ernsthaft abschätzen zu können. Sofern eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme und Diäteinhaltung zu lebensbedrohlichen Entgleisungszuständen führt, ist eine Überwachung durch den ambulanten Pflegedienst erforderlich, der sich notfalls ohne Zustimmung des Betroffenen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann.
 
Die [[Betreuerbestellung]] mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]] sowie der [[Vermögenssorge]] ist bei einer Demenzerkrankung, Bluthochdruck und einer Zuckerkrankheit gerechtfertigt, wenn der Betroffene Einkäufe tätigt, ohne die Sinnhaftigkeit des Erwerbs sowie die entstehenden finanziellen Verpflichtungen und ihre Auswirkungen auf die persönliche Finanzsituation ernsthaft abschätzen zu können. Sofern eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme und Diäteinhaltung zu lebensbedrohlichen Entgleisungszuständen führt, ist eine Überwachung durch den ambulanten Pflegedienst erforderlich, der sich notfalls ohne Zustimmung des Betroffenen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann.
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'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''':
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Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers
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tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.
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Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
    
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===
 
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===