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'''BayObLG, Beschluss vom 22.12.1994, 3Z BR 293/94 ''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 22.12.1994, 3Z BR 293/94 ''':
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# Die Beschwerdeberechtigung des Betreuers nach seiner Entlassung ergibt sich aus § 20 FGG (ab 1.9.2009 § 59 FamFG), nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG.  
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# Die Beschwerdeberechtigung des Betreuers nach seiner Entlassung ergibt sich aus § 20 FGG (ab 1.9.2009 § 59 FamFG), nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG (jetzt § 303 FamFG).  
 
# Entlassung eines Betreuers wegen Pflichtverletzung.
 
# Entlassung eines Betreuers wegen Pflichtverletzung.
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'''BayObLG, Beschluss vom 10.11.1995, 3Z BR 267/95''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 10.11.1995, 3Z BR 267/95''', FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244:
    
Ein Betreuer, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine [[Jahresbericht|Berichtspflichten]] verstößt, kann entlassen werden.
 
Ein Betreuer, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine [[Jahresbericht|Berichtspflichten]] verstößt, kann entlassen werden.

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