Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 1: Zeile 1:  
=Eingruppierung von Vereins- und Behördenbetreuern=
 
=Eingruppierung von Vereins- und Behördenbetreuern=
   −
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) steht einem Behörden-/[[Vereinsbetreuer]] eine Vergütung nach BAT IV B zu. Beispiel aus der Rechtsprechung (eines von mehreren nahezu gleich lautenden Urteilen, auch zu [[Behördenbetreuer]]n):
+
==Rechtsprechung des BAG zum BAT==
 +
 
 +
Nach der [[Rechtsprechung]] des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) steht einem Behörden-/[[Vereinsbetreuer]] eine Vergütung nach BAT IV B zu. Beispiel aus der Rechtsprechung (eines von mehreren nahezu gleich lautenden Urteilen, auch zu [[Behördenbetreuer]]n):
    
Aktuelle Rechtsprechung:
 
Aktuelle Rechtsprechung:
Zeile 266: Zeile 268:  
Mit dem Merkmal "Bedeutung" sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muss sich hinsichtlich der Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 deutlich wahrnehmbar herausheben (vgl. Senatsurteil vom 29.09.1993 - 4 AZR 690/92 - AP, aaO; Senatsurteil vom 01.03.1995 - 4 AZR 8/94 - AP, aaO).
 
Mit dem Merkmal "Bedeutung" sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muss sich hinsichtlich der Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 deutlich wahrnehmbar herausheben (vgl. Senatsurteil vom 29.09.1993 - 4 AZR 690/92 - AP, aaO; Senatsurteil vom 01.03.1995 - 4 AZR 8/94 - AP, aaO).
   −
Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muss als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3, ist wiederum auf die dort genannten Beispiele (Anm. 3) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchstabe c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim - anders als der Betreuer - nicht ermächtigt, Entscheidungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten der Klienten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er die Lebensgestaltung der Bewohner jedoch ebenfalls erheblich beeinflussen. Im übrigen kann der Betreuer die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen. aber erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
+
Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muss als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3, ist wiederum auf die dort genannten Beispiele (Anm. 3) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Anm. 3 Buchstabe c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim - anders als der Betreuer - nicht ermächtigt, Entscheidungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten der Klienten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er die Lebensgestaltung der Bewohner jedoch ebenfalls erheblich beeinflussen. Im übrigen kann der Betreuer die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen nur mit Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen. aber erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
    
Die Bedeutung der hier zum Vergleich stehenden Tätigkeiten für die Allgemeinheit unterscheidet sich ebenfalls nicht nennenswert. Das Interesse der Allgemeinheit an der (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft ist bei der Betreuung nicht stärker betroffen als bei der Sozialarbeit in einem Heim. Die Folgen der Tätigkeiten für die Allgemeinheit sind in etwa gleich zu beurteilen.
 
Die Bedeutung der hier zum Vergleich stehenden Tätigkeiten für die Allgemeinheit unterscheidet sich ebenfalls nicht nennenswert. Das Interesse der Allgemeinheit an der (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft ist bei der Betreuung nicht stärker betroffen als bei der Sozialarbeit in einem Heim. Die Folgen der Tätigkeiten für die Allgemeinheit sind in etwa gleich zu beurteilen.
Zeile 281: Zeile 283:     
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 +
 +
==Neue Rechtsprechung des BAG==
 +
 +
BAG: Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD
 +
 +
'''BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12'''
 +
 +
# Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
 +
# Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht.
 +
Die Eingruppierung in S 14 wurde abgelehnt.
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Betreuervergütung 2026]], [[Dauervergütung]]
 +
* [[Betreuervergütung]], [[Neu|Was ist neu?]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
Zeile 288: Zeile 304:  
Obwohl seit 1.10.2005 im öffentlichen Dienst der BAT durch den TVöD abgelöst wurde, gelten bez. der Eingruppierung die bisherigen BAT-Regelungen weiter.  
 
Obwohl seit 1.10.2005 im öffentlichen Dienst der BAT durch den TVöD abgelöst wurde, gelten bez. der Eingruppierung die bisherigen BAT-Regelungen weiter.  
   −
Zum 1.11.2009 ist eine Eingruppierungsbestimmung für den Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart worden (TV SuE). Ob die Betreuungsbehörden hierunter fallen, ist derzeit nicht ganz klar. Insbesondere ist nicht deutlich, ob die Tätigkeit unter die  Tarifgruppe S 14 fällt. Genannt werden dort Aufgaben des Kinderschutzes (also überwiegend staatliches Wächeramt durch ASD des Jugendamtes), jedoch auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Hier wird exemplarisch der sozialpsychiatrische Dienst genannt, der aber nicht für das Betreuungsrecht, sondern für die Unterbringungen nach [[PsychKG]] zuständig ist.
+
Zum 1.11.2009 ist jedoch eine Eingruppierungsbestimmung für den Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart worden (TV SuE). Ob die [[Betreuungsbehörde]]n hierunter fallen, ist derzeit nicht ganz klar. Insbesondere ist nicht deutlich, ob die Tätigkeit unter die  Tarifgruppe S 14 fällt. Genannt werden dort Aufgaben des Kinderschutzes (also überwiegend staatliches Wächteramt durch ASD des Jugendamtes), jedoch auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Hier wird exemplarisch der [[Sozialpsychiatrischer Dienst|sozialpsychiatrische Dienst]] genannt, der aber nicht für das Betreuungsrecht, sondern für die [[Unterbringung]]en nach [[PsychKG]] zuständig ist.
     
7.540

Bearbeitungen

Navigationsmenü