Welche Quantität die Unterschriftsbeglaubigung in der Arbeitszeit der Urkundspersonen ausmachen wird, ist angesichts der Tatsache, dass zum einen nahezu alle denkbaren Vollmachten unter den § 6 Abs. 2 BtBG fallen und zum anderen evtl. auch Hausbesuche bei bettlägerigen Vollmachtgebern notwendig sein können, nicht abschätzbar. Ob Banken und Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend ändern, auch die nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigten Vollmachten zu akzeptieren, ist ebenfalls noch nicht zu prognostizieren.
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Welche Quantität die Unterschriftsbeglaubigung in der Arbeitszeit der Urkundspersonen ausmachen wird, ist angesichts der Tatsache, dass zum einen nahezu alle denkbaren Vollmachten unter den § 6 Abs. 2 BtBG fallen und zum anderen evtl. auch Hausbesuche bei bettlägerigen Vollmachtgebern notwendig sein können, nicht abschätzbar. Ob Banken und Sparkassen ihre [[wikipedia:de:Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] dahingehend ändern, auch die nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigten Vollmachten zu akzeptieren, ist ebenfalls noch nicht zu prognostizieren.