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'''Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, {{Rspr|1 W 4/98}}: '''
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'''Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98 ''', MDR 1998, 432:
    
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) [[Altenheim|Altenpflegeeinrichtung]] ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
 
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) [[Altenheim|Altenpflegeeinrichtung]] ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.

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