Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) [[Altenheim|Altenpflegeeinrichtung]] ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB. | Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) [[Altenheim|Altenpflegeeinrichtung]] ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB. |