| Offen ist hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind. Die vorstehenden Gerichte lassen die Frage offen, ob dabei nach Tagen oder Monaten zu differenzieren ist. | | Offen ist hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind. Die vorstehenden Gerichte lassen die Frage offen, ob dabei nach Tagen oder Monaten zu differenzieren ist. |
− | Für eine tageweise Berechnung: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.07.2007, Az. 11 Wx 14/07; BtPrax 2007, 267= BtMan 2007, 205 (Ls) = FamRZ 2007, 2109; für eine Monatsberechnung: OLG München, Beschluss vom 18.09.2008, 33 Wx 100/08, NJW 2009, 112 = FGPrax 2009, 21: Vorlagebeschluss an den BGH gem. § 28 FGG). | + | Für eine tageweise Berechnung: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.07.2007, Az. 11 Wx 14/07; BtPrax 2007, 267= BtMan 2007, 205 (Ls) = FamRZ 2007, 2109; für eine Monatsberechnung: OLG München, Beschluss vom 18.09.2008, 33 Wx 100/08, NJW 2009, 112 = FGPrax 2009, 21: Vorlagebeschluss an den BGH gem. § 28 FGG). Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 5 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen. |