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==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
 
==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Vormundschaftsgericht]] verlangen (§ 1908b BGB).
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Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1908b BGB).
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Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1900 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen (§ 69c Abs. 2 FGG).
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Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1900 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen (§ 291 FamFG).
    
Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine [[Sterilisation]] entscheiden (§ 1900 Abs. 5 BGB).
 
Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine [[Sterilisation]] entscheiden (§ 1900 Abs. 5 BGB).
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