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Die Hauptsacheerledigung eines Verfahrens auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer vom Betreuer ausgesprochenen Kündigung eines Mietverhältnisses tritt dann ein, wenn der Vermieter seinerseits gekündigt hat und die Wohnung daraufhin geräumt worden ist.
 
Die Hauptsacheerledigung eines Verfahrens auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer vom Betreuer ausgesprochenen Kündigung eines Mietverhältnisses tritt dann ein, wenn der Vermieter seinerseits gekündigt hat und die Wohnung daraufhin geräumt worden ist.
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'''[http://vrpmuse2006.makrolog.de/ramicro_dasd/ShowDocument?key=DRSPENTSCHEIDUNGEN_IMUSE0806_0000025_0002073&Doctype=e&url=x&urlquery=&anzeigeformat=Volltext BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997], 5 B 21.97'''; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150
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'''BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97'''; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150
    
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1907 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlaß des Hilfefalles entstehen, ohne daß der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1907 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.
 
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1907 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlaß des Hilfefalles entstehen, ohne daß der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1907 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.
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Der gegen den Willen des Betreuten bestellten Betreuer oder eine von ihm beauftragte Person kann nicht ermächtigt werden, die Wohnung des Betreuten unter Anwendung von Gewalt zu betreten und zu entmüllen. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage, welche die Schranken des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 Abs. 1 und 2 Grundgesetz bestimmt.
 
Der gegen den Willen des Betreuten bestellten Betreuer oder eine von ihm beauftragte Person kann nicht ermächtigt werden, die Wohnung des Betreuten unter Anwendung von Gewalt zu betreten und zu entmüllen. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage, welche die Schranken des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 Abs. 1 und 2 Grundgesetz bestimmt.
      
'''LG Berlin Urteil vom. 20.12.1999 - 34 O 433/99, FamRZ 2000, 1527 '''
 
'''LG Berlin Urteil vom. 20.12.1999 - 34 O 433/99, FamRZ 2000, 1527 '''
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Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin angeordnet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung und der Vermögens- bzw. Wohnungssorge alleine wahrzunehmen. Die Betreuung ist auf die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zu beschränken. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die Mieterin unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn verfolgt zu werden und deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten hat, somit die Kündigung provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt hat.
 
Eine Berufsbetreuung kann für eine Mieterin angeordnet werden, wenn diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der psychiatrischen Behandlung und der Vermögens- bzw. Wohnungssorge alleine wahrzunehmen. Die Betreuung ist auf die Wahrnehmung von Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zu beschränken. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die Mieterin unter der Wahnvorstellung leidet, von Nachbarn verfolgt zu werden und deshalb bereits zweimal ihre Miete einbehalten hat, somit die Kündigung provozierte und ihr Verhalten in einem Kündigungsprozess verteidigt hat.
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'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10''':
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Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.
    
==Literatur zu § 1907 BGB==
 
==Literatur zu § 1907 BGB==

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