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Der Betreuer ist auch ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
 
Der Betreuer ist auch ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
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Ist der Betreute allerdings geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) oder besteht ein Einwilligungsvorbehalt, kann der Betreute nur durch seinen Betreuer rechtlich verbindlich handeln. Dadurch ergibt sich zwangsläufig eine Offenbarung des Bestehens der Betreuung gegenüber Vertragspartnern und Behörden. Das gleiche gilt in gerichtlichen Verfahren bei Prozessunfähigkeit des Betreuten (§§ 51, 52 ZPO).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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