# Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen [[Betreuerwechsel]] zu befinden, richtet sich die [[Betreuerbestellung|Auswahl der Person des Betreuers]] nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. | # Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen [[Betreuerwechsel]] zu befinden, richtet sich die [[Betreuerbestellung|Auswahl der Person des Betreuers]] nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. |