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'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
 
'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97''', NJW-RR 1998, 438:
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Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.
    
'''OLG München, Beschluss vom 20.07.2006, 33 Wx 151/06''', FamRZ 2006, 1621 = Rpfleger 2006, 603
 
'''OLG München, Beschluss vom 20.07.2006, 33 Wx 151/06''', FamRZ 2006, 1621 = Rpfleger 2006, 603
      
# Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
 
# Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
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'''LG Saarbrücken Beschluss vom 9.12.2008, 5 T 502/08'''
 
'''LG Saarbrücken Beschluss vom 9.12.2008, 5 T 502/08'''
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# Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Dabei ist auf Seiten des Betroffenen insbesondere dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht zu beachten, das als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.
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# Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Dabei ist auf Seiten des Betroffenen insbesondere dessen informationelles [[Selbstbestimmungsrecht]] zu beachten, das als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.
 
# Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den geschäftsfähigen Betroffenen führt grundsätzlich dazu, dass selbst einem beschwerdeberechtigten nahen Angehörigen die zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragte Akteneinsicht zu verweigern ist.
 
# Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den geschäftsfähigen Betroffenen führt grundsätzlich dazu, dass selbst einem beschwerdeberechtigten nahen Angehörigen die zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragte Akteneinsicht zu verweigern ist.
  

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