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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer (oderc [[Verfahrenspfleger]] eignen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 3 [[BtBG]]). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 2 [[BtBG]]). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann.
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Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer (oderc [[Verfahrenspfleger]] eignen ({{Zitat de §|8|btbg}} Satz 3 [[BtBG]]). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen ({{Zitat de §|8|btbg}} Satz 2 [[BtBG]]). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann.
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Die [[Betreuungsbehörde]] hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem [[Betreuungsgericht|Gericht]] die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]], und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btgb}} [[BtBG]] nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen.
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Die [[Betreuungsbehörde]] hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem [[Betreuungsgericht|Gericht]] die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]], und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btbg}} [[BtBG]] nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen.
    
==Suche im Verwandtenkreis==
 
==Suche im Verwandtenkreis==
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Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei
 
Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei
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erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: ALTENPFLEGE 02/2007; BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074)
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erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: Altenpflege 02/2007; BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074)
    
Weitere Rechtsprechung zum Vorrang von Familienangehörigen unter:
 
Weitere Rechtsprechung zum Vorrang von Familienangehörigen unter: