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Eine besonders schwerwiegende Entscheidung stellt die Einwilligung in eine Sterilisation dar, weil sie engstens mit der Persönlichkeit des Betroffenen verbunden ist und seine Lebensgestaltung unwiderrufbar in einem sehr wichtigen Punkt festlegt. In die Sterilisation eines Kindes können die Eltern (oder der [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]]) nicht einwilligen, siehe § 1631 c BGB. Eine Sterilisation Minderjähriger ist somit unzulässig ({{Zitat de §|1631c|bgb}} BGB), diejenige eines Volljährigen nur unter den strengen Einschränkungen des {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB möglich.
 
Eine besonders schwerwiegende Entscheidung stellt die Einwilligung in eine Sterilisation dar, weil sie engstens mit der Persönlichkeit des Betroffenen verbunden ist und seine Lebensgestaltung unwiderrufbar in einem sehr wichtigen Punkt festlegt. In die Sterilisation eines Kindes können die Eltern (oder der [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]]) nicht einwilligen, siehe § 1631 c BGB. Eine Sterilisation Minderjähriger ist somit unzulässig ({{Zitat de §|1631c|bgb}} BGB), diejenige eines Volljährigen nur unter den strengen Einschränkungen des {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB möglich.
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Ein volljähriger einwiligungsfähiger Betreuter kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein rechtlicher Betreuer ([[Sterilisationsbetreuer]]) (nach {{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) darüber entscheiden kann, muss hier neben weiteren Voraussetzungen stets eine dauerhafte [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] vorliegen. Die Sterilisation darf nicht gegen den natürlichen Willen der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der Empfängnisverhütung.
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Ein volljähriger einwiligungsfähiger Betreuter kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein rechtlicher Betreuer ([[Sterilisationsbetreuer]]) (nach {{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) darüber entscheiden kann, muss hier neben weiteren Voraussetzungen stets eine dauerhafte [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] vorliegen. Die Sterilisation darf nicht gegen den [[freier Wille|natürlichen Willen]] der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der Empfängnisverhütung.
    
Der Betreuer kann in die Sterilisation nur einwilligen, wenn ihr nicht der Wille, es genügt der natürliche Wille, des Betroffenen entgegensteht, der sich gegen die Sterilisation als solche richten muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = FamRZ 2001, 314).
 
Der Betreuer kann in die Sterilisation nur einwilligen, wenn ihr nicht der Wille, es genügt der natürliche Wille, des Betroffenen entgegensteht, der sich gegen die Sterilisation als solche richten muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = FamRZ 2001, 314).

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