Der Betreuer kann in die Sterilisation nur einwilligen, wenn ihr nicht der Wille, es genügt der natürliche Wille, des Betroffenen entgegensteht, der sich gegen die Sterilisation als solche richten muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = FamRZ 2001, 314). | Der Betreuer kann in die Sterilisation nur einwilligen, wenn ihr nicht der Wille, es genügt der natürliche Wille, des Betroffenen entgegensteht, der sich gegen die Sterilisation als solche richten muss (vgl. OLG Hamm FGPrax 2000, 107 = NJW 2001, 1800 = FamRZ 2001, 314). |