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==Ende des Verfahrens, Rechtsmittel==
 
==Ende des Verfahrens, Rechtsmittel==
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG Frankfurt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein [[Rechtsmittel|Beschwerderecht]] gegen Entscheidungen des [[Vormundschaftsgericht]]s zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen [[gesetzlicher Vertreter]] Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige [[Beschwerde]]recht des Verfahrenspflegers – unabhängig vom Willen des Betroffenen – hingewiesen.
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Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG Frankfurt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein [[Rechtsmittel|Beschwerderecht]] gegen Entscheidungen des [[Betreuungsgericht]]s zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen [[gesetzlicher Vertreter]] Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige [[Beschwerde]]recht des Verfahrenspflegers – unabhängig vom Willen des Betroffenen – hingewiesen.
    
Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung [[Rechtsmittel|Beschwerde]] einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fall, bei dem das [[Betreuungsgericht]] die geschlossene [[Unterbringung]] des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt, sondern abgelehnt hatte.
 
Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung [[Rechtsmittel|Beschwerde]] einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fall, bei dem das [[Betreuungsgericht]] die geschlossene [[Unterbringung]] des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt, sondern abgelehnt hatte.
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Ab 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.
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Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.
    
==Betreuungsverfahren==
 
==Betreuungsverfahren==

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