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c) Die Pflichten aus {{Zitat de §|1812|bgb}}, {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.
 
c) Die Pflichten aus {{Zitat de §|1812|bgb}}, {{Zitat de §|1813|bgb}} BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.
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===Barbetragsverwaltung===
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'''BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10''':
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# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
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# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.
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===Verfügungen über Nachlassgegenstände eines österreichischen Erbes===
 
===Verfügungen über Nachlassgegenstände eines österreichischen Erbes===
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'''OLG München, Beschluss vom 05.12.2008; 33 Wx 266/08''', DNotZ 2009, 463 = FamRZ 2009, 731 = NJW-RR 2009, 372 = Rpfleger 2009, 149:
 
'''OLG München, Beschluss vom 05.12.2008; 33 Wx 266/08''', DNotZ 2009, 463 = FamRZ 2009, 731 = NJW-RR 2009, 372 = Rpfleger 2009, 149:
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Sofern ein Betroffener als Erbe nach österreichischem Recht hinsichtlich des Nachlasses vertretungsbefugt ist, so fallen Verfügungen des
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Sofern ein Betroffener als Erbe nach österreichischem Recht hinsichtlich des Nachlasses vertretungsbefugt ist, so fallen Verfügungen des Betreuers über Nachlassgegenstände in den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]]. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene wegen noch ausstehender Einantwortung (Annahme des Erbes und damit verbundene Erlangung der Erbenposition nach österreichischem Recht) noch nicht Eigentümer des Nachlasses geworden ist. In diesem Fall ist auch die Verfügung des Betreuers über Wertpapiere aus dem Nachlass [[Genehmigungspflichten|genehmigungsbedürftig]].
Betreuers über Nachlassgegenstände in den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]]. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene wegen noch
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ausstehender Einantwortung (Annahme des Erbes und damit verbundene Erlangung der Erbenposition nach österreichischem Recht) noch nicht
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Eigentümer des Nachlasses geworden ist. In diesem Fall ist auch die Verfügung des Betreuers über Wertpapiere aus dem Nachlass
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genehmigungsbedürftig.
      
===Kreditaufnahme===
 
===Kreditaufnahme===

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