Hat das Gericht innerhalb eines Verfahrens mit Blick auf konkrete Anhaltspunkte von Amts wegen zu ermitteln, ob bei einem Verfahrensbeteiligten Prozessunfähigkeit vorliegt und ist hiernach von der Prozessunfähigkeit des Verfahrensbeteiligten auszugehen, so kann dieser sich nicht mehr eigenverantwortlich im Verfahren äußern. Das vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung notwendige rechtliche Gehör kann einer prozessunfähigen Partei in der Weise gewährt werden, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern oder für sie ein Prozesspfleger bestellt wird. | Hat das Gericht innerhalb eines Verfahrens mit Blick auf konkrete Anhaltspunkte von Amts wegen zu ermitteln, ob bei einem Verfahrensbeteiligten Prozessunfähigkeit vorliegt und ist hiernach von der Prozessunfähigkeit des Verfahrensbeteiligten auszugehen, so kann dieser sich nicht mehr eigenverantwortlich im Verfahren äußern. Das vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung notwendige rechtliche Gehör kann einer prozessunfähigen Partei in der Weise gewährt werden, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern oder für sie ein Prozesspfleger bestellt wird. |