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Hat das Gericht innerhalb eines Verfahrens mit Blick auf konkrete Anhaltspunkte von Amts wegen zu ermitteln, ob bei einem Verfahrensbeteiligten Prozessunfähigkeit vorliegt und ist hiernach von der Prozessunfähigkeit des Verfahrensbeteiligten auszugehen, so kann dieser sich nicht mehr eigenverantwortlich im Verfahren äußern. Das vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung notwendige rechtliche Gehör kann einer prozessunfähigen Partei in der Weise gewährt werden, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern oder für sie ein Prozesspfleger bestellt wird.
 
Hat das Gericht innerhalb eines Verfahrens mit Blick auf konkrete Anhaltspunkte von Amts wegen zu ermitteln, ob bei einem Verfahrensbeteiligten Prozessunfähigkeit vorliegt und ist hiernach von der Prozessunfähigkeit des Verfahrensbeteiligten auszugehen, so kann dieser sich nicht mehr eigenverantwortlich im Verfahren äußern. Das vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung notwendige rechtliche Gehör kann einer prozessunfähigen Partei in der Weise gewährt werden, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich um die Bestellung eines Betreuers zu kümmern oder für sie ein Prozesspfleger bestellt wird.
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'''BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09''':
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# Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers führt nicht zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.
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# Das Gericht muss dafür Sorge tragen, dass einem prozessunfähigen Kläger ermöglicht wird, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051).
    
== Betreuung und Prozessfähigkeit ==
 
== Betreuung und Prozessfähigkeit ==

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